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	<title>Arbeitsgemeinschaft Private Krankenversicherung &#187; Recht &amp; Gesetz</title>
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	<description>Über private und kranke Versicherungen gebloggt</description>
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		<title>Fallbeispiel Reiseruecktrittversicherung : Diesmal keine Obliegenheitsverletzung</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Jan 2011 16:25:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht & Gesetz]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Frau hatte im Vorfeld einer geplanten Flugpauschalreise eine Reiser&#252;cktrittversicherung abgeschlossen. Der Reisevertrag, welcher auch den Ehemann Schutz gew&#228;hrte, regelte unter anderem die zu erstattenden Kosten bei einem R&#252;cktrittsfall. Wird die Reise 30 Tage vor Beginn abgebrochen, so sind 20% zu erstatten, bei 6 Tagen 65%. Urspr&#252;nglich sollte der Urlaub am 17.06.2008 beginnen. Etwas mehr [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Frau hatte im Vorfeld einer geplanten Flugpauschalreise eine Reiser&#252;cktrittversicherung abgeschlossen. Der Reisevertrag, welcher auch den Ehemann Schutz gew&#228;hrte, regelte unter anderem die zu erstattenden Kosten bei einem R&#252;cktrittsfall. Wird die Reise 30 Tage vor Beginn abgebrochen, so sind 20% zu erstatten, bei 6 Tagen 65%. Urspr&#252;nglich sollte der Urlaub am 17.06.2008 beginnen. Etwas mehr als 2 Monate vorher, am 14 April ging der mitversicherte Gatte wegen R&#252;ckenleiden zu seinem Arzt. Dort wurde ihm das Wirbels&#228;ulensyndrom bescheinigt. Die auch unter der Bezeichnung LWS – Syndrom bekannte Diagnose umschreibt mehrere m&#246;gliche Krankheiten, wie zum Beispiel Muskelverspannungen oder einen Bandscheibenvorfall und zahlreiche andere Symptome. Der Hausarzt h&#228;ndigte dem gepeinigten Gatten eine Arbeitsunf&#228;higkeitsbescheinigung aus und verordnete ihm ein Medikament gegen die Schmerzen, sowie einige Massagen, welche anfangs auch zu einer Linderung der Leiden f&#252;hrten.  Im Anschluss zu mehreren erfolgten Therapien lie&#223; sich der Gatte 4 Tage, also eine halbe Woche vorher nochmal durchchecken. Der Arzt stellte einen Bandscheibenvorfall fest, sodass das Paar den Urlaub nicht antreten konnte. Die dabei anfallenden Stornogeb&#252;hren von 65% wollte die Ehefrau von der Reiser&#252;cktrittsversicherung erstattet bekommen. Die Versicherung stellte sich quer und war lediglich bereit 20% zu erstatten, da das Paar am Tag der ersten Behandlung die Reise h&#228;tte stornieren m&#252;ssen. </p>
<p>Anlass f&#252;r diese Entscheidung war ein Vermerk des Hausarztes, wonach der Gatte ab dem 14. April nicht reisef&#228;hig ist. Seitdem hatte dieser sich auch nicht mehr erkundigt, ob er die Reise nun antreten k&#246;nne oder nicht. Die Ehefrau wollte sich nicht damit zufriedengeben und klagte. Aus ihrer Sicht war der Abbruch erst gerechtfertigt, als der Bandscheibenvorfall entdeckt wurde. Subjektiv gesehen gab es gen&#252;gend Anzeichen daf&#252;r,  dass der Gatte in der Lage war die Reise zu beginnen. </p>
<p>Nachdem das Amtsgericht die Klage zur&#252;ckwies, legte sie Berufung ein und hatte in zweiter Instanz mehr Erfolg. Der siebte Zivilsenat des Frankfurter Oberlandgerichts gab der Kl&#228;gerin Recht und verdonnerte die Versicherung am 26.05.2010 zur Begleichung der vollen Stornokosten. (Az.: 7 U 166/09). Das Gericht schloss Berufung oder Revision aus. </p>
<p>Hierzu stellten die Richter klar, dass das Paar aufgrund verschiedener Leiden des Gatten nicht mit einem Bandscheibenvorfall hat rechnen m&#252;ssen, selbst als der Urlaubsbeginn vor der T&#252;r stand. Und somit gab es aus Sicht des Gerichts keinen Grund, die Reise abzubrechen. Recht bekam die Ehefrau in ihrer Auffassung, erst mit Bekanntwerden des Bandscheibenprolaps in Storno zu gehen.  Auch die von der Versicherung angegebene Notiz bez&#252;glich der Reisef&#228;higkeit fand bei Gericht nur bedingt Anerkennung, da der Arzt richtigstellte, dass an dem besagten 14. April die Reise tats&#228;chlich h&#228;tte abgebrochen werden m&#252;ssen. In Anbetracht des weiteren Krankheitsverlaufes stand aus Sicht des Arztes dem Urlaub nichts mehr im Weg und h&#228;tte den Heilungsprozess wom&#246;glich sogar positiv beeinflussen k&#246;nnen. </p>
<p>Der Richter &#228;u&#223;erte sich dazu in der Urteilsbegr&#252;ndung folgenderma&#223;en: „Angesichts dessen musste der Lebensgef&#228;hrte der Kl&#228;gerin nicht wissen, dass ihm der Reiseantritt unzumutbar sein w&#252;rde. Denn bessere Erkenntnisse als sein Hausarzt musste er nicht haben“<br />
Auch das Oberlandgericht Koblenz hatte mit einem vergleichbaren Rechtsstreit zu tun und gab der Klage des Versicherten statt. Doch sicher kann man sich in solchen F&#228;llen &#252;ber den Ausgang eines Rechtsstreits nie sein, oft kommt es auch anders, wie der Fall hier auf <a href="http://www.urlaub-welten.de/blog/2011/01/10/die-reiserucktrittsversicherung-keine-leistungspflicht-bei-obliegenheitsverletzung/">Urlaub Welten</a> verdeutlicht.</p>
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		<title>Wie sich eine gesetzliche Krankenkasse zum Affen macht</title>
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		<pubDate>Fri, 10 Dec 2010 05:01:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Recht & Gesetz]]></category>

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		<description><![CDATA[&#8230; oder neues aus der Tierwelt Wer in einem Tierpark trotz Warnschildern ein Freigehege betritt oder sich anderweitig in eine absehbare Gefahr begibt, muss mit etwaigen Verletzungen rechnen und f&#252;r m&#246;gliche Behandlungen selber aufkommen. So lautete das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 03.11.2010, welches unter dem Aktenzeichen 10 O 1082/10 einzusehen ist. Im Fr&#252;hjahr 2009 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8230; oder neues aus der Tierwelt <img src='http://www.arbeitsgemeinschaft-private-krankenversicherung.org/blog/wp-includes/images/smilies/icon_wink.gif' alt=';-)' class='wp-smiley' />  </p>
<p>Wer in einem Tierpark trotz Warnschildern ein Freigehege betritt oder sich anderweitig in eine absehbare Gefahr begibt, muss mit etwaigen Verletzungen rechnen und f&#252;r m&#246;gliche Behandlungen selber aufkommen. So lautete das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 03.11.2010, welches unter dem Aktenzeichen 10 O 1082/10 einzusehen ist. </p>
<p>Im Fr&#252;hjahr 2009 besuchte eine &#228;ltere Frau den besagten Zoo, betrat ein Freigehege, in dem sich Affen aufhielten. Am Eingangsbereich war ein Warnhinweis zu sehen, auf dem verletzte Gliedma&#223;en und eines der Tiere in aggressiver Pose abgebildet waren. Zudem stand deutlich darauf, dass das Betreten auf eigene Gefahr erfolge und laute Ger&#228;usche, sowie ruckartige Bewegungen zu vermeiden sind. Au&#223;erdem wies das Schild auf die Neugier der Affen hin und warnte auch vor Jungtieren, diese zu untersch&#228;tzen.  </p>
<p>Kurz nachdem die 65 J&#228;hrige das Gehege betreten hatte, lie&#223; sich ein Saimiri (Totenkopf&#228;ffchen) auf ihr Haupt fallen. Die Frau zuckte erschreckt zusammen und hob hastig die H&#228;nde in die H&#246;he. Und es geschah, wovor gewarnt wurde, der Primate biss zu. Die darauffolgende Entz&#252;ndung war so massiv, dass eine station&#228;re Behandlung notwendig war. </p>
<p>Die Gesch&#228;digte verzichtete auf Schadensersatz. Allerdings pochte die Krankenversicherung auf der Begleichung der 5,400€, die das Krankenhaus in Rechnung gestellt hatte. Wie bereits erw&#228;hnt, wurde die Klage zur&#252;ckgewiesen. Die Hinweisschilder boten dem Besucher ausreichend Gelegenheit, das Risiko einzusch&#228;tzen und abzuw&#228;gen. Und es wurde auch niemand gezwungen, das Freigehege zu betreten.  Wer es dennoch tut (in dem Fall die Gesch&#228;digte), und dann auch noch den Hinweis, sich langsam zu bewegen, missachtet, der (oder dessen Versicherer) k&#246;nne in keinem Fall die Schuld bei dem Betreiber des Tiergartens suchen.  </p>
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		<title>Kind kam behindert zur Welt: Mangelnde Beratung -&gt; Haftungspflicht</title>
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		<pubDate>Thu, 06 Sep 2007 00:06:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht & Gesetz]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Frau, die bereits mehrmals schwanger war, wurde w&#228;hrend einer erneuten Schwangerschaft in eine Klinik eingewiesen, weil das Kind wegen eines Spaltes im Muttermund eine Fehlgeburt h&#228;tte erleiden k&#246;nnen. Um dies zu verhindern wandten die &#196;rzte ein Verfahren namens Cerclage an, dass die Schwangerschaft hinausz&#246;gerte, indem der Spalt speziell zusammengen&#228;ht wurde. Der Erfolg war m&#228;&#223;ig. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Frau, die bereits mehrmals schwanger war, wurde w&#228;hrend einer erneuten Schwangerschaft in eine Klinik eingewiesen, weil das Kind wegen eines Spaltes im Muttermund eine Fehlgeburt h&#228;tte erleiden k&#246;nnen. Um dies zu verhindern wandten die &#196;rzte ein Verfahren namens Cerclage an, dass die Schwangerschaft hinausz&#246;gerte, indem der Spalt speziell zusammengen&#228;ht wurde. Der Erfolg war m&#228;&#223;ig. Einerseits, weil das Kind nur etwas l&#228;nger als zwei Wochen im Bauch gehalten werden konnte, andererseits weil es leider Fehlbildungen aufwies. </p>
<p>Vor Gericht trug die Frau vor, dass sie mangelhaft &#252;ber die Gefahren der an ihr angewendeten Behandlung aufgekl&#228;rt wurde. Au&#223;erdem hatten ihr die &#196;rzte andere M&#246;glichkeiten, das Kind gesund zur Welt zu bringen, verschwiegen. Daher erhob sie Anspr&#252;che auf finanzielle „Wiedergutmachungen“.   </p>
<p>Das Oberlandesgericht Celle Urteilte mit dem am 2.07.07 getroffenen Beschluss zu Gunsten der Kl&#228;gerin, sodass das Krankenhaus deren Forderungen erf&#252;llen musste (Az.: 1 U 106/06). W&#228;hrend der Verhandlung machten die Richter deutlich, dass sie die Argumente der Gesch&#228;digten voll und ganz nachvollziehen k&#246;nnten und zeigten sich &#252;ber die M&#228;ngel im Krankenhaus nicht gerade erfreut. Zudem konnten die beklagten &#196;rzte keinen Nachwei&#223; bringen, dass die Information &#252;ber die Risiken an die Kl&#228;gerin weitergegeben wurde.  Ein weiteres Verfahren in der n&#228;chsten Instanz wurde den Beklagten verwehrt. </p>
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